AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Wocken IT Partner GmbH
1. | Geltungsbereich, abweichende AGB, Lizenzbedingungen von Drittherstellern |
1.1. |
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Herstellung von Software durch WOCKEN, die Nutzung von WOCKEN gestellter Software, von Wocken erbrachter Support- und Pflegeleistungen sowie Dienstleistungen (z.B. Consulting, Training, Datenmigration) und den Kauf von Handelswaren. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen von WOCKEN abweichende Bedingungen des Kunden erkennt WOCKEN nicht an, es sei denn, WOCKEN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WOCKEN gelten auch dann, wenn WOCKEN in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen/Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Sofern die Software Drittsoftware anderer Anbieter enthält, kann zusätzlich die Geltung der weiteren Lizenzbedingungen der Dritthersteller vereinbart werden. |
1.2. | Alle Vereinbarungen die zwischen WOCKEN und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Vertrag schriftlich niedergelegt. |
2. | Angebot-Angebotsunterlagen |
2.1. | Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann WOCKEN dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. |
2.2. | An Kalkulationen, Berechnungen, Abbildungen, Plänen und sonstigen Unterlagen behält sich WOCKEN Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von WOCKEN. |
3. | Gebühren und Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen, Preisanpassung, Aufrechnung und Zurückbehaltung |
3.1. |
Softwarelizenzgebühren Der Kunde zahlt an WOCKEN die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Gebühren (einschließlich etwaiger Gebühren für von WOCKEN zu liefernder Drittsoftware). Lizenzgebühren für die Softwareüberlassung auf Dauer werden mit Lieferung der Software bzw. Zugangsgewährung (etwa durch Download) fällig. Bei Softwareüberlassung auf Zeit werden die Lizenzgebühren mit Lieferung der Software bzw. Zugangsgewährung anteilig für das laufende Jahr (bei vereinbarter Zahlungsweise „12 Monate im Voraus“) bzw. für das laufende Quartal (bei vereinbarter Zahlungsweise „3 Monate im Voraus“) fällig. Weitere Lizenzgebühren werden jährlich zu Beginn eines Kalenderjahres (bei vereinbarter Zahlungsweise „12 Monate im Voraus“) bzw. quartalsweise zu Beginn eines Quartals (bei vereinbarter Zahlungsweise „3 Monate im Voraus“) im Voraus fällig. |
3.2. |
Support- und Pflegegebühren Als Gegenleistung für die Support- und Pflegeleistungen zahlt der Kunde an WOCKEN die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Gebühren. Die Support- und Pflegegebühr des laufenden Jahres wird anteilig für das laufende Jahr (bei vereinbarter Zahlungsweise „12 Monate im Voraus“) oder für das laufende Quartal (bei vereinbarter Zahlungsweise „3 Monate im Voraus“) mit dem ersten Tag der Installation bzw. für den Fall, dass ein konkretes Datum eingetragen wurde mit dem Datumseintritt fällig. Weitere Support – und Pflegegebühren werden jährlich zu Beginn eines Kalenderjahres (bei vereinbarter Zahlungsweise „12 Monate im Voraus“) bzw. quartalsweise zu Beginn eines Quartals (bei vereinbarter Zahlungsweise „3 Monate im Voraus“) im Voraus fällig. |
3.3. |
Dienstleistungsvergütung Die Vergütung für Dienstleistungen wird nach Aufwand zu den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Tagessätzen berechnet. WOCKEN dokumentiert die Art und Dauer der Tätigkeiten und fügt diese der Rechnung als Anlage bei. Die Vergütung wird nach Erbringung der Leistung fällig. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. |
3.4. |
Kauf von Handelswaren Für Handelswaren zahlt der Kunde an WOCKEN die im jeweiligen Vertrag angegebenen Preise. Die Preise werden mit Lieferung der Handelsware fällig. |
3.5. | Alle Gebühren/Preise verstehen sich in EURO zzgl. Umsatzsteuer (soweit anfallend), ggf. zzgl. Nebenkosten, insbesondere Porto, Fracht, Verpackung und Versicherung. Sofern nicht abweichend vereinbart sind alle Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt netto ohne jeden Abzug zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, befindet sich der Kunde in Verzug. Enthält der Vertrag keine Gebühren- oder Preisangaben, so bestimmen sich die zu zahlende Gebühren und Preise nach den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von WOCKEN. |
3.6. | WOCKEN ist berechtigt, den Kunden per Nachnahme, gegen Vorkasse oder erst nach Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung zu beliefern bzw. seine Leistung zu erbringen. Entsprechendes gilt bei wiederholtem Zahlungsverzug. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch von WOCKEN auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann WOCKEN die ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. WOCKEN kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. WOCKEN ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. |
3.7. | Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht WOCKEN den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde WOCKEN die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. |
3.8. | WOCKEN behält sich vor, die Gebühren/Preise für Dauerschuldverhältnisse zu Beginn einer neuen Vertragsperiode angemessen zu erhöhen. WOCKEN wird den Kunden mindestens vier Wochen im Voraus entsprechend informieren. Sollte die Erhöhung mehr als 5 % betragen, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. |
3.9. |
Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist oder einen Ersatzanspruch wegen Mängelbeseitigungskosten aus demselben Vertragsverhältnis umfasst. Gegenüber Forderungen von WOCKEN kann der Kunde, sofern er Unternehmer ist, ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht oder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung aus demselben Vertragsverhältnis betrifft. |
3.10. |
Die Abtretung von Ansprüchen gegen WOCKEN ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. |
4.
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Lieferfristen, Teillieferungen, Lieferverzug, Höhere Gewalt, Eigentumsvorbehalt |
4.1. | Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Lieferfristen laufen ab Vertragsschluss, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Gegenleistung des Kunden bei WOCKEN. |
4.2. | Sofern der Kunde mehrere Produkte gleichzeitig bestellt, können die einzelnen Produkte zu unterschiedlichen Zeiten geliefert werden, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Versandkosten werden, sofern sie anfallen, in diesem Fall nur einmal erhoben. § 266 BGB bleibt unberührt. |
4.3. | Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät WOCKEN gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, WOCKEN hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von WOCKEN nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist WOCKEN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
4.4. |
Im Falle des Lieferverzugs haftet WOCKEN unbegrenzt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5% des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Software/Ware, mit deren Lieferung sich WOCKEN in Verzug befindet. |
4.5. | In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, die WOCKEN ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu erbringen, verlängern sich diese Fristen/Termine – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so ist WOCKEN insoweit von ihrer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. |
5. |
Eigentumsvorbehalt Sämtliche gelieferte Waren und Software einschließlich aller im Zusammenhang mit der Lieferung übergebenen Unterlagen und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von WOCKEN. |
6. | Gefahrübergang, Versand |
6.1. | Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf den Käufer über, sobald WOCKEN die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt. |
6.2. | Verzögert sich der Versand aus von WOCKEN nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über. Im Falle der Versendung wird WOCKEN auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind WOCKEN sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen schriftlich nach Ablieferung anzuzeigen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren zu untersuchen und gegebenenfalls unverzüglich Anzeige zu machen, anderenfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt. |
7. | Herstellung von Software durch WOCKEN für den Kunden |
7.1. |
Leistungen von WOCKEN WOCKEN überlässt dem Kunden das von WOCKEN für den Kunden hergestellte und in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm („Vertragssoftware“) und die dazu notwendige Dokumentation (z. B. Bedienungsanweisung, Hilfe–Dateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Vertragssoftware ist beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar. Die Leistungen von WOCKEN im Rahmen der Überlassung der Vertragssoftware beinhalten nicht die Lieferung von neuen Programmversionen, die Softwareinstallation, jeglichen Anwendersupport wie etwa kundenindividuelle Anpassungen („Customizing“), Schulung, Konfiguration noch sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme hinausgehende Dienst- bzw. Werkleistungen. Softwarepflegeleistungen, Support-Leistungen und sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme hinausgehenden Dienst- bzw. Werkleistungen werden von WOCKEN gemäß den Vertragsbedingungen für Support- und Pflegeleistungen erbracht. |
7.2. |
Mitwirkungspflichten des Kunden In der Auftragsbestätigung von WOCKEN bzw. in der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Vertragssoftware ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardware und Software-Umgebung (Mindest-Taktfrequenz des Prozessors, Speicherplatz, Betriebssystem, Internetverbindung etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Softwareumgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung. Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hardware- und Software-Umgebung zu testen und die überlassenen Dokumentationen zu überprüfen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese innerhalb von zehn (10) Werktagen WOCKEN mitzuteilen. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind WOCKEN innerhalb der vorgenannten Frist nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird WOCKEN auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragssoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl installierter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen nach Ziffer 7.3 einhält. |
7.3.
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Rechteeinräumung WOCKEN gewährt dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht, die Vertragssoftware vertragsgemäß zu nutzen. Bei Vertragssoftware auf Zeit gewährt WOCKEN dem Kunden das nicht ausschließliche Recht diese auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit beschränkt vertragsgemäß zu nutzen. Die Nutzungsrechte stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Vertragssoftware. Der Kunde ist berechtigt die Vertragssoftware entsprechend der Anzahl der von ihm erworbenen Benutzer-Lizenzen mit einer einzigen Datenbank zu installieren und zu nutzen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Vertragssoftware ist unzulässig. |
7.4. |
Registrierung als Kunde Die unter Ziffer 7.3 genannten Nutzungsrechte werden dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass er den Kaufpreis vollständig entrichtet hat und er vor der ersten Nutzung der Vertragssoftware die nötigen Daten zur Erstellung eines Lizenzschlüssels mitgeteilt hat. Der Kunde hat hierzu die folgenden Daten an WOCKEN vollständig mitzuteilen:
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7.5. |
Veräußerung an Dritte Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware im Originalzustand und als Ganzes an einen Dritten zu veräußern, sofern sich der Dritte mit den Nutzungsbedingungen, die der Kunde mit WOCKEN vereinbart hat, schriftlich einverstanden erklärt; der Kunde hat WOCKEN unverzüglich eine Kopie dieser Einverständniserklärung zukommen zu lassen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Weiterveräußerung der Vertragssoftware an Dritte ist zudem, dass der Kunde alle fälligen Zahlungen in Bezug auf die Vertragssoftware und die verbundenen Leistungen entrichtet hat. Hat der Kunde eine Mehrplatz-Version der Vertragssoftware erworben, ist die Übertragung der Nutzungsrechte nur insgesamt zulässig, eine Übertragung von Nutzungsrechten an einzelnen Clients ist nicht erlaubt. Mit Weitergabe der Vertragssoftware geht das Nutzungsrecht auf den Dritten über, der damit unter Ausschluss des Kunden allein zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß den Nutzungsbedingungen, die der Kunde mit WOCKEN vereinbart hat, berechtigt ist. Der Kunde hat in diesem Fall alle Kopien und Teilkopien der Vertragssoftware umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Der Kunde muss WOCKEN von der Weitergabe der Vertragssoftware unverzüglich schriftlich unterrichten. Nach der Weitergabe an den Dritten wird WOCKEN den/die bestehenden Lizenzschlüssel für den Kunden sperren und einen neuen Lizenzschlüssel auf den Namen des Erwerbers (Dritten) erstellen. Für die Aktivierung des Lizenzschlüssels hat der Erwerber eine Bearbeitungsgebühr an WOCKEN zu entrichten, die sich nach der zum Zeitpunkt des Aktivierungsverlangens gültigen Preisliste von WOCKEN richtet und mit WOCKEN einen Softwarepflegevertrag abzuschließen. Voraussetzung für die Aktivierung des neu erstellten Lizenzschlüssels ist neben der Entrichtung der Bearbeitungsgebühr die Mitteilung von Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Erwerbers. Die Veräußerung einer auf Zeit erworbenen Vertragssoftware ist dem Kunden nicht gestattet. |
7.6. |
Übernutzung Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die nach Maßgabe seines Vertrages mit WOCKEN erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen, sie zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen. Ferner ist der Kunde nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder Teile davon von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Auch ist es dem Kunden nicht gestattet, Dritten die Vertragssoftware oder Teile davon zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. Dem Kunden ist es außerdem untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse-Engineering“) ist dem Kunden nicht gestattet. Dem Kunden ist es zudem untersagt, die in der Vertragssoftware sowie der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Versionsnummern, Aufkleber, Etiketten oder Marken von WOCKEN oder anderer Hersteller zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Vergütung für die Vertragssoftware auf Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs gemäß der Preisliste von WOCKEN nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellt WOCKEN diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen Vergütung, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Preisliste von WOCKEN fällig gewesen wäre, an WOCKEN zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass von WOCKEN nur ein geringerer Schaden entstanden ist. |
7.7. |
Verwendung von Softwareschutzmechanismen, Internetverbindung WOCKEN liefert die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus in Form einer elektronischen Lizenzaktualisierung aus. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kunde mindestens alle dreißig (30) Tage seit dem Setup eine Internetverbindung zu der Vertragssoftware herstellt. Andernfalls wird die Vertragssoftware automatisch deaktiviert und kann vom Kunden erst wieder nach Freigabe durch WOCKEN genutzt werden. Die Freigabe ist kostenpflichtig und wird nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste von WOCKEN abgerechnet. Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte von WOCKEN und ist zudem unter Umständen strafbar. Insbesondere ist die Entfernung und/oder Umgehung der Softwareschutz-Programmroutine unzulässig. |
8. | Support- und Pflegeleistungen |
8.1. |
Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung |
8.1.1. | Die Verpflichtung zur Pflege besteht ausschließlich gegenüber dem Kunden. Dieser trägt selbst dafür Sorge, dass Pflegeleistungen gegenüber Dritten, die die Software in rechtmäßiger Weise nutzen dürfen, zur Verfügung stehen. |
8.1.2. |
Die Leistungspflicht beschränkt sich auf die Pflege der jeweils aktuellen Version der Software. Nach Erscheinen einer neuen Version (Release) werden die Pflegeleistungen für die Vorgängerversion nur noch für die folgenden sechs (6) Monate vorgenommen. Nach diesem Zeitpunkt ist WOCKEN nur noch aufgrund gesonderter Vereinbarung verpflichtet, Pflegeleistungen an der Software vorzunehmen, insbesondere Fehler zu beheben und/oder Updates, Releases etc. zu liefern. Inhaltliche Änderungen und/oder Ergänzungen der Software, die sich aufgrund von Änderungen von Gesetzen u.ä. ergeben können (bspw. durch Änderungen von gesetzlichen Gebühren), werden nur im Rahmen der Pflegeleistungen für die jeweils aktuellste Version der Software durchgeführt. |
8.1.3. | WOCKEN verpflichtet sich, wenn anderes nicht vereinbart ist, zur Erbringung der Pflegeleistungen nur für die jeweils aktuellen Versionen der Microsoft Windows oder Microsoft Office Produktfamilie und den jeweiligen zwei Vorgänger-Versionen. Im Falle eines Versionswechsels der vorgenannten Softwareprodukte stellt WOCKEN innerhalb einer Frist von zwölf (12) Monaten nach Erscheinen einen kompatiblen Release zur Verfügung. |
8.1.4. | WOCKEN kann den Support und die Pflege aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. |
8.2. |
Pflegeleistung Die folgenden Pflegeleistungen werden von WOCKEN aufgrund dieses Vertrages erbracht: |
8.2.1. |
Die Helpdeskbetreuung umfasst die folgenden Leistungen:
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8.2.2. |
WOCKEN wartet im Rahmen dieses Vertrages die von WOCKEN dem Kunden gelieferte Software und wird etwaig auftretende Fehler beheben. Die Software-Fehlerbehebung soll sicherstellen, dass die Software kontinuierlich und störungsfrei funktioniert. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software der Leistungsbeschreibung, u.a. in der begleitenden Dokumentation, nicht entspricht und die dort beschriebene Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Im Hinblick auf die Fehlerklassifizierung sowie Art und Umfang der Fehlerbeseitigung gelten folgende Fehlerklassen:
Die Reaktionszeit beträgt in Abhängigkeit der Fehlerklasse wie folgt: Fehlerklasse I: maximal sechs Stunden von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr, Reaktion durch Rückruf oder Antwort in elektronischer Form Fehlerklasse II: maximal zwei Arbeitstage (Arbeitstag = Montag bis Freitag), Reaktion durch Rückruf oder Antwort in elektronischer Form Fehlerklasse III: maximal fünf Arbeitstage (Arbeitstag = Montag bis Freitag), Reaktion durch Rückruf oder Antwort in elektronischer Form. Die Reaktionszeit beginnt jeweils ab dem Zeitpunkt der Problemerfassung durch den Helpdesk zu laufen. Im Übrigen erfolgt die Fehlerbehebung nach Wahl von WOCKEN entweder
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8.2.3. | m Rahmen der Pflege der Software wird WOCKEN dem Kunden in unregelmäßigen Abständen Updates für die Software bereitstellen, die die vorhandenen Funktionalitäten und Abläufe verbessern. Durch derartige Updates können auch Software-Fehler beseitigt werden. |
8.2.4. | Umfangreichere und neue zusätzliche Funktionalitäten stellt WOCKEN dem Kunden in Form von Releases in unregelmäßigen Abständen zur Verfügung. |
8.2.5. | Updates und Releases werden zusammen mit einer Kurzinformation über die Änderungen per E-Mail zur Verfügung gestellt oder zum Download bereitgehalten. Alternativ kann WOCKEN nach eigenem Ermessen Updates/Releases auf einem Datenträger überlassen. WOCKEN wird den Kunden entsprechend per E-Mail informieren. Sofern erforderlich, werden aktualisierte Seiten für ein evtl. Anwender-Handbuch beigelegt bzw. elektronisch übermittelt. |
8.2.6. | Eine Pflegeleistung wird dann nicht mehr erbracht, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte Änderungen an der Software vorgenommen hat, welche die weitere Programmpflege unzumutbar machen. |
8.2.7. |
Um eine Problemanalyse durchzuführen bzw. um eine Durchführung zu erleichtern, kann WOCKEN Ferndiagnosen durchführen. In diesem Fall greift WOCKEN mit einer „Fernwartungssoftware“ ausschließlich zu Diagnose- und Analysezwecken auf die Kundenumgebung zu. Der Fernzugriff auf die Kundenumgebung erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten von WOCKEN und während eines zwischen WOCKEN und dem Kunden vereinbarten Zeitraums. Systemvoraussetzung ist ein Online-Zugriff mit der Kapazität von mindestens DSL 3000. |
8.2.8. | Soweit ein Zugriff auf Systeme des Kunden erforderlich ist, erfolgt die Fehlerbehebung nach Möglichkeit im Wege der Fernwartung durch einen Remote-Zugang, wobei WOCKEN per Desktop Sharing auf den Rechner des Kunden zugreifen kann. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche vertraulichen Dokumente vorab zu schließen. |
8.2.9. | Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das System, auf dem er die Software nutzt, während der Fehlerbehebung per Remote-Zugriff zu erreichen ist. Der Kunde hat zu diesem Zweck für eine geeignete Internetverbindung zu sorgen und den Remote-Zugriff zu erlauben. |
8.3. |
Datenschutz für Remote-Zugriff Soweit der Kunde den Remote-Support nutzen möchte, kann es sein, dass ein Mitarbeiter von WOCKEN personenbezogene Daten (z.B. Mandantendaten oder Daten über Mitarbeiter) zur Kenntnis nimmt. WOCKEN bietet dem Kunden daher den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung an. Hierzu hält WOCKEN eine den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes Vereinbarung zur ADV bereit. Der Kunde kann die Vereinbarung zur ADV bei WOCKEN anfordern, ausdrucken und WOCKEN per Briefpost oder Fax unterschrieben zukommen lassen. |
8.4. |
Nicht geschuldete Leistungen Nicht durch die Pflegegebühr abgegolten und nicht im Leistungsumfang des Pflegevertrages enthalten sind:
WOCKEN wird bei entsprechendem Interesse auf Seiten des Kunden unverbindlich in Verhandlungen treten, um ggf. eine Vereinbarung zu treffen, auf der Basis dessen entsprechende Leistungen angeboten werden können. Derartige Leistungen sind jedoch stets gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. * In der heutigen modernen EDV-Landschaft ist jede Anlage individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt. Deshalb kann die Auswirkung eines Updates von komplexen Windows-Programmen auf das Gesamtsystem nicht kalkuliert und eingeschätzt werden. Softwaretechnische Abstimmungen aller Systemkomponenten des Kunden können somit vor oder nach einem Update/Release erforderlich werden. ** WOCKEN wird dem Kunden in diesem Fall eine entsprechende kostenpflichtige Dienstleistung anbieten. |
8.5. | Mitwirkungspflichten des Kunden |
8.5.1. |
Der Kunde wird auftretende Störungen WOCKEN unverzüglich schriftlich mitteilen und dabei angeben, wie sich die Störung äußert, auswirkt, unter welchen Umständen sie auftritt und wie sie nach Ansicht des Kunden einzustufen ist. |
8.5.2. | Der Kunde wird WOCKEN nach besten Kräften unterstützen und sicherstellen, dass alle für die Durchführung der Pflegeleistungen erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für WOCKEN kostenlos erbracht werden. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, WOCKEN etwaige Fehler zusammen mit den für die Feststellung der Fehlerursache zweckdienlichen Informationen umgehend mitzuteilen. Der Kunde wird WOCKEN bei der Lokalisierung nach besten Kräften unterstützen, z.B. durch Einräumen von entsprechenden Testmöglichkeiten, Zurverfügungstellung von entsprechenden Unterlagen, Auskünfte durch geeignetes Personal, Mitwirkung bei Tests, Zugang zur Software/ Daten etc. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er seinen Anspruch auf Fehlerbeseitigung aus diesem Vertrag. |
8.5.3. | Der Kunde ist verpflichtet, Backup-Kopien der Software sowie der dazu gehörenden Daten regelmäßig anzufertigen und diese sachgerecht aufzubewahren und zu überprüfen, so dass ein unbeabsichtigter Datenverlust während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen werden kann. |
8.5.4. | Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Updates und Releases unverzüglich auf eigene Kosten nach Zurverfügungstellung durch WOCKEN einzuspielen. |
8.5.5. | Der Kunde setzt Hardware, Betriebssystemsoftware und Datenbanksoftware ein, die den Spezifikationen der jeweiligen Release-Versionen der Software entsprechen. Die entsprechenden Voraussetzungen werden mit dem Erscheinen der jeweiligen Release- Version veröffentlicht. |
8.5.6. | Die Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Falls der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht termingerecht und ausreichend nachkommt, ist WOCKEN von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen befreit. |
9. | Dienstleistungen |
9.1. | Soweit WOCKEN Dienstleistungen erbringt, erfolgt dies ausschließlich zur Unter-stützung des Kunden in einem Vorhaben, für das der Kunde die alleinige Verantwortung trägt. WOCKEN übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. |
9.2. |
WOCKEN ist berechtigt, die Dienstleistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). WOCKEN haftet für die Leistungserbringung von ihm beauftragter Subunternehmer wie für eigenes Handeln. |
10. | Mängel, Mängelrüge, Mängelhaftung, Aufwendungserstattung bei fehlendem Mangel |
10.1. | WOCKEN gewährleistet, dass die Software einschließlich Updates und Releases sowie Handelswaren nicht mit Mängeln behaftet ist, bei auf Zeit erworbener Software während der gesamten Vertragslaufzeit. Als Mangel gelten Abweichungen von der Leistungsbeschreibung soweit diese den Wert oder die Eignung zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder wenn WOCKEN die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte dem Kunden nicht wirksam einräumen konnte. |
10.2. | Der Kunde muss seinen Untersuchungsobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommen. Offensichtliche Mängel sind WOCKEN unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Empfang der Software/Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind WOCKEN ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt. Im Falle eines Mangels wird der Kunde dies WOCKEN unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des Mangels, seiner Auswirkungen und möglicher Ursachen schriftlich mitteilen. |
10.3. |
Der Kunde wird WOCKEN nach besten Kräften nach der Suche nach der Mangelursache unterstützen und sicherstellen, dass alle für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für WOCKEN kostenlos erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Auskünfte durch geeignetes Personal. |
10.4. |
Die Mangelbehebung erfolgt nach Wahl von WOCKEN entweder
WOCKEN ist berechtigt, die Mängel durch Dritte beheben zu lassen. |
10.5. |
Sollte es WOCKEN wiederholt nicht möglich sein, binnen angemessener Frist einen Mangel zu beseitigen, kann der Kunde nach ergebnislosem Ablauf einer weiteren, schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen die Vergütung herabsetzen (mindern) oder von der Vereinbarung zurück zu treten. Ein unerheblicher Mangel der vertraglichen Leistungen lässt Mängelansprüche nicht entstehen. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung. |
10.6. | Die Haftung für anfängliche Mängel bei Überlassung der Software auf Zeit wird ausgeschlossen. |
10.7. | Der Kunde ist verpflichtet, eine Backup-Kopie der von ihm verwendeten Daten jeweils auf dem neuesten Stand, in der Weise zu verwahren, dass unbeabsichtigter Datenverlust während der Störungsbeseitigung nicht möglich ist. |
10.8. | WOCKEN gewährleistet nicht die Richtigkeit und/oder Aktualität mitgelieferter Datenbestände und Softwareprodukte Dritter. |
10.9. | WOCKEN haftet nicht für Mängel, wenn der Kunde die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WOCKEN geändert hat. |
10.10. | Soweit der Mangel durch Eingriffe außerhalb der Betriebssphäre von WOCKEN verursacht wurde und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können, ist WOCKEN berechtigt, die bei ihr insoweit entstandenen Aufwendungen zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen in Rechnung zu stellen. |
10.11. | WOCKEN wird den Kunden gegen alle Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter, die von Dritten erhoben werden, verteidigen, freistellen und schadlos halten, vorausgesetzt der Kunde benachrichtigt WOCKEN unverzüglich hiervon in schriftlicher Form, WOCKEN kann die alleinige Kontrolle über die Verteidigung eines solchen Anspruchs und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen übernehmen, der Kunde stellt die erforderlichen Informationen und Vollmachten zur Verfügung und der Kunde erkennt keine Ansprüche des Dritten an. |
10.12. | Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von WOCKEN nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmung ausgeschlossen oder beschränkt ist. |
10.13. |
Die Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe/Download. Dies gilt nicht, sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Beschaffenheitsgarantie betrifft, sowie für Schäden gem. Ziffer 11. |
11. | Haftung |
11.1. | WOCKEN haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachstehend: Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. |
11.2. | Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet WOCKEN nicht. |
11.3. |
Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet WOCKEN nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, sofern dadurch keine Kardinalpflicht betroffen ist. |
11.4. |
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung für aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Leben, Körper, Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. |
11.5. | Soweit die Haftung von WOCKEN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
11.6. | Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden, sofern er Unternehmer ist und für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. |
12. | Vertragslaufzeit, Kündigung |
12.1. | Die Laufzeiten von Softwareüberlassungsverträgen auf Zeit (Kombination aus Lizensierung von Softwaremodule plus Pflege- und Supportleistungen) sowie von Pflege- und Supportverträgen beginnen jeweils mit dem im Vertrag der Parteien festgelegten Datum („von“) bzw. bei Kennzeichnung „ab Installation“ mit dem Datum des ersten Installationstages beim Kunden. Die Laufzeit endet mit dem im Vertrag der Parteien angegebenen „bis“ Datum. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit verlängern sich die Verträge jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. |
12.2. | Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere hat der WOCKEN das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung von Vergütung, Gebühren oder Kaufpreisen um mehr als dreißig Kalendertage in Verzug ist. Entsprechendes gilt, wenn das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unzumutbar ist, etwa weil ein Insolvenzverfahren droht bzw. eröffnet wurde. |
12.3. | Im Falle der Beendigung des Softwareüberlassungsvertrages auf Zeit hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen, sämtliche Installationen und Kopien zu löschen bzw. an WOCKEN zurück zu geben. WOCKEN behält sich das Recht zur Überprüfung der Deinstallation vor. Der Kunde hat bei Nichtausübung dieses Rechtes auf Verlangen von WOCKEN einen geeigneten Nachweis über die Deinstallation der Software zu erbringen. WOCKEN behält sich auch das Recht vor, eine Nutzung der Software nach Beendigung des Softwareüberlassungsvertrages durch technische Mittel zu unterbinden. Im Falle der Beendigung des Support- und Pflegevertrages hat der Kunde keinen Anspruch mehr auf entsprechende Leistungen. |
13. | Geheimhaltungsverpflichtung |
13.1. | Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrags erlangten oder bei Vertragsschluss vorhandenen Kenntnisse von vertraulichen Informationen der anderen Partei zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach Beendigung des Vertrages, streng vertraulich zu behandeln. „Vertrauliche Informationen“ in diesem Sinne sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Sonderkonditionen/Rabatte, der Quellcode, Informationen über Kunden oder Lieferanten sowie sonstige Informationen der Parteien und mit den Parteien verbundener Unternehmen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind. |
13.2 | Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, die im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist, von der jeweiligen Partei ausdrücklich auf einer nichtvertraulichen Grundlage offenbart werden, sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz der jeweiligen Partei befanden oder der jeweiligen Partei nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt die Partei, die sich darauf beruft. |
14. | Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Vertragsänderungen, AGB-Änderungen |
14.1. | Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit WOCKEN Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
14.2. | Erfüllungsort für sämtliche Pflichten der Vertragspartner ist am Sitz von WOCKEN. |
14.3. | Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz von WOCKEN, wenn der Kunde Kaufmann ist oder seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat hat. WOCKEN ist in diesen Fällen auch berechtigt, an jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben. |
14.4. | Sollten einzelne Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. |
14.5. | Änderungen des Vertrages oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. |
14.6. | WOCKEN kann die allgemeinen Geschäftsbedingungen während der Laufzeit von Verträgen ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mindestens zwei Monate im Voraus bekanntgegeben. Sie werden jeweils zum angegebenen Datum wirksam und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist nach Ziffer 12.1 kündigt. Hierauf ist bei der Bekanntgabe besonders hinzuweisen. |